PRESSEMITTEILUNG 92/2023

Weilheim, den 01.09.23

B 23 Ortsumgehung Garmisch-Partenkirchen mit Kramertunnel: Strittige Auseinandersetzung zwischen dem Staatlichen Bauamt Weilheim und der Baufirma

Staatliches Bauamt Weilheim kündigt Bauvertrag

Das am Donnerstag, den 31. August 2023 vom Landgericht München I erteilte Urteil zeigt deutlich, dass das Staatliche Bauamt Weilheim richtig liegt in seiner Meinung, dass die gestellten Forderungen der Baufirma nicht gerechtfertigt sind. Für den weiteren Ablauf auf der Baustelle hat das Urteil zunächst wenig Auswirkung, hier steht das Ziel des Staatlichen Bauamts Weilheim im Vordergrund, die Bauarbeiten so schnell wie möglich wiederaufzunehmen. Eine Bedeutung dürfte das Urteil eher haben, wenn die Frage geklärt werden muss, welche Zahlungen der Baufirma noch zustehen und ob und in welcher Höhe gegebenenfalls Schadensersatz zu leisten ist.

Die beauftragte Baufirma Bemo Tunneling hatte am Montag, den 28. August 2023 den Bauvertrag nach Auffassung der beteiligten Juristen rechtswidrig gekündigt. Daraufhin hat das Staatliche Bauamt Weilheim am Mittwoch, den 30. August 2023 diese Kündigung als unwirksam zurückgewiesen und eine Frist zur Wiederaufnahme der Arbeiten bis zum Donnerstag, den 31. August 2023 gesetzt. Die Baufirma zeigte daraufhin keinerlei Bereitschaft, die Bauarbeiten am Kramertunnel fortzusetzen.

Da aus Sicht des Staatlichen Bauamts Weilheim nicht zu erwarten war, dass sich an dieser Haltung noch etwas ändern könnte, hat das Staatliche Bauamt Weilheim entschieden, den Bauvertrag zu kündigen. Dies ist notwendig, um keine weitere Zeit zu verlieren und schnellstmöglich eine neue Baufirma mit der Fortführung der Bauarbeiten bzw. mit der Fertigstellung des Tunnels beauftragen zu können. Die Kündigung des Bauvertrags durch das Staatliche Bauamt Weilheim wurde deshalb am Freitag, den 1. September 2023 ausgesprochen.

Bevor die Bauarbeiten wiederaufgenommen werden können, sind noch etliche Fragen zu klären und Aufgaben zu erledigen. Dazu gehören zunächst eine genaue Leistungsfeststellung und eine Abnahme der bisher erbrachten Arbeiten und natürlich eine Beauftragung einer neuen Baufirma. Darüber hinaus besteht nach der ausgesprochenen Kündigung grundsätzlich ein Anspruch für das Staatliche Bauamt Weilheim, die für den Weiterbau erforderlichen Baumaterialien und Gerätschaften auf der Baustelle gegen angemessene Vergütung zu übernehmen und diese durch die neue Baufirma nutzen zu lassen. Von besonderem Interesse sind hierbei zum Beispiel die Ver- und Entsorgungseinrichtungen zur Wasserhaltung, die Stromversorgung oder die Schalwägen zur Herstellung der Tunnelinnenschale.

Eine konkrete Aussage, wann genau die Arbeiten am Kramertunnel wiederaufgenommen werden können, ist vor der Klärung dieser Fragen schwer möglich.

Auskunft erteilt:

Herr Meister, Tel. 0881/990-1116